Gewerkschaftschronik
 Textverzeichnis minimieren

Sie sind hier: Textverzeichnisse > Kapitel > Europäischer Gerichtshof
Suchen Ortsverzeichnis Kapitelverzeichnis Personenverzeichnis Stichwortverzeichnis  

     
 
Anzahl gefundene Artikel: 14

1
 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
16.11.2018 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
Work
Clemens Studer
Lohndumping
Volltext
Neues Urteil des EU-Gerichtshofes zeigt: SGB-Chef Rechsteiner hatte recht. Wie wichtig es ist, dass die flankierenden Massnahmen nicht Teil eines Rahmenvertrages mit der EU werden, zeigt jetzt ein Urteil. Österreich hat ein Problem mit Lohn- und Sozialdumping durch ausländische Firmen. Auf dem Bau geschäfteten im ersten Halbjahr 2018 fast 50 Prozent der sogenannten Entsendeunternehmen unsauber. Dafür gibt's auch in Österreich Bussen. Damit diese nicht einfach im Papierkorb der Lohndumper landen. konnten die Behörden bislang eine Kaution verlangen. Die funktionierte so: Der Auftraggeber konnte verpflichtet werden. einen Teil der Rechnungssumme auf ein Behördenkonto einzuzahlen. bis sichergestellt war. dass die ausländische Firma sauber geschäftet hatte. Die Regelung hat jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gekippt. Sie sei „unverhältnismässig“. Josef Muchitsch, Chef der Gewerkschaft Bau-Holz, sagt dazu: „Mit dieser Entscheidung wird der Anreiz für Lohn- und Sozialdumping noch weiter gestärkt.“ Gegen rote Linien. Das Urteil gegen Österreich zeigt, wie zentral es ist, dass die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit nicht Teil eines Rahmenabkommens mit der EU werden. Kurzer Blick zurück: Im Sommer lancierte FDP-Bundesrat Ignazio Cassis einen Angriff auf die flankierenden Massnahmen und verletzte damit die roten Linien des Gesamtbundesrates. Der pfiff Cassis zwar zurück, beauftragte aber gleichzeitig Johann Schneider-Ammann, mit den (....). Clemens Studer.
Work, 16.11.2018.
Personen > Studer Europäischer Gerichtshof. Lohnschutz. Work, 2018-11-16.
Ganzer Text
19.10.2018 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
Work
Ralph Hug
Asbest
Prozess
Publikation
Volltext
SVP-Selbstbestimmungsinitiative will Menschenrechte abschaffen. Das Vermächtnis von Asbest-Opfer Hans Moor. Monteur Hans Moor starb an Asbest. Doch erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gab seiner Familie recht. Ein neues Buch erzählt die Geschichte der erfolgreichen Klagen. Niemand kannte die Dampfturbinen so gut wie Hans Moor, Servicetechniker bei ABB. Wusste man irgendwo auf der Welt nicht mehr weiter, so rief man ihn an. Selbst mitten in der Nacht. Dann fragte Moor jeweils: „Mach den Deckel auf - was steht da für eine Nummer drauf?“ Moor hatte alle Turbinenpläne im Kopf und wusste bald, welches Ventil zu lösen war, damit die Turbine wieder lief. Das ging so bis 2005 - als Hans Moor im Alter von 57 Jahren starb. Er hatte jahrelang bei der Arbeit Asbeststaub eingeatmet. Erst später wurde ihm bewusst, wie gefährlich das gewesen war. Zu spät. Moors Diagnose hiess „bösartiges Lungenkarzinom, ausgelöst durch Asbest“. Es folgten Notaufnahmen, Operationen, Chemotherapie. Und immer wieder heftige Schmerzen. Zuletzt war der Krebs stärker. Kurz vor seinem Tod verfasste Moor noch die eigene Todesanzeige. Und seiner Frau Renate nahm er das Versprechen ab, die Klage weiterzuziehen. Gemeinsam mit seinem Anwalt David Husmann hatte er den Konzern Alstom (Nachfolger von ABB) verklagt: Dieser habe ihn und seine Arbeitskollegen nicht über das gefährliche Asbest informiert. Deshalb forderte Moor eine Entschädigung. SUVA verweigert sich. Doch alle Gerichte wiesen die Klage ab. Der Fall sei verjährt. Entscheidend für die Frist könne nur der Ausbruch (…). Ralph Hug.
Work, 19.10.2018.
Personen > Hug Ralph. Asbest. Publikation. Work, 2018-10-19.
Ganzer Text
01.10.2018 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Gewerkschaftsrechte
Menschenrechte
Volltext
Am 25. November Nein zur „Anti-Menschenrechts-Initiative“. SVP-Initiative zur „Selbstbestimmung“ will weniger Schutz für alle, nicht zuletzt für Arbeitnehmende. Am 25. November haben die Schweizer Stimmberechtigten die Möglichkeit über den jüngsten Angriff der SVP auf die Menschenrechte abzustimmen. Diese Anti-Menschenrechtsinitiative, welche unter dem Deckmantel der „Selbstbestimmung" den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der ILO-Konventionen abschaffen möchte, hätte besonders für die Arbeiterinnen und Arbeiter in der Schweizer fatale Folgen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund empfiehlt daher ein klare „Nein“ zu dieser Vorlage. Grundrechtsschutz für Arbeitnehmende. Die Europäische Menschenrechts-Konvention (EMRK) und das Völkerrecht der Uno-Organisation für Arbeit (ILO) garantieren allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wichtige Rechte. Dazu gehört zum Beispiel das Recht, sich im Betrieb zu organisieren und Informationen auszutauschen. Oder den Schutz vor Kündigung, nur weil jemand gewerkschaftlich aktiv ist. Oder die Garantie, dass Gewerkschaften eine Belegschaft am Arbeitsplatz besuchen und beraten darf. Und nicht zuletzt den Schutz von Whistleblowern. Gerade Arbeitnehmende und gewerkschaftlich organisiertes Personal sind darum in ihrem Alltag auf ein gut funktionierendes Menschenrechtssystem angewiesen. Auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in den Sozialversicherungen ist so gesichert. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hat dazu ein wegweisendes Urteil für (…).  Luca Cirigliano.
SGB, 16.10.2018.
Personen > Cirigliano Luca. Gewerkschaftsrechte. SGB, 2018-12-16.
Ganzer Text
26.07.2017 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Europäischer Gerichtshof
Kündigungsschutz
Volltext
Schweizer Kündigungsrecht ist menschenrechtswidrig. Folgen eines neuen EGMR-Urteils. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bestätigt: Das Schweizer Obligationenrecht (OR) wirkt bei antigewerkschaftlichen Kündigungen nicht abschreckend genug. In einem neuen Urteil hat der EGMR (Tek Gida Is Sendikasi gegen die Türkei, vom 4. April 2017) die Rechtslagen zum nötigen Schutz vor antigewerkschaftlichen missbräuchlichen Kündigungen präzisiert. Fazit: Die Regelung des Schweizer Obligationenrechts (OR) in Art. 336a, dass bei missbräuchlichen antigewerkschaftlichen Kündigungen von Personalvertretern, Stiftungsräten von Pensionskassen oder Whistleblowern ein Gericht maximal 6 Monatslöhne als Entschädigung gewähren kann, ist kein effektiver Rechtsschutz, da nicht abschreckend genug. Sachverhalt des EGMR-Urteils. Ein türkisches Unternehmen kündigt mehreren Mitgliedern der Gewerkschaft. Es gibt als Kündigungsgrund „wirtschaftliche Gründe (Marktschwankungen) oder berufliche Mängel (fehlende Leistung)" an. Das zuständige letztinstanzliche Gericht in der Türkei bewertet die Kündigungen jedoch als missbräuchlich, weil sie aufgrund der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Arbeitnehmenden ausgesprochen worden seien. Dieses Gericht verurteilt den Arbeitgeber in Anwendung der einschlägigen Gesetze entweder zur Zahlung eines Jahreslohnes oder zur Wiedereinstellung der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber entscheidet sich zur Zahlung der 12 Monatslöhne. (…). Luca Cirigliano.
SGB, 26.7.2017.
Personen > Cirigliano Luca. Kündigungsschutz. EGMR. SGB, 2017-07-26.
Ganzer Text
25.07.2017 Deutschland
Europäischer Gerichtshof
Junge Welt

Europäischer Gerichtshof
Mitbestimmung
Volltext
Attacke vorerst gescheitert. EuGH-Urteil zur Mitbestimmung: Wirkliche Nagelprobe steht noch aus. Konrad Erzberger ist stolzer Besitzer von TUI-Aktien. Als solcher machte er sich Sorgen um die Diskriminierung der Mitarbeiter bei TUI. Man ahnt, dass es einen Pferdefuss hat, wenn sich ein Aktionär um Beschäftigtenrechte sorgt. In diesem Fall wollte der Aktionär über die Gewährleistung der sogenannten Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU die Unternehmensmitbestimmung kippen und klagte deshalb vor dem Kammergericht Berlin. Nach dem Mitbestimmungsgesetz wählen die Beschäftigten von Konzernen mit mehr als 2‘000 Mitarbeitern Vertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens. Die Arbeiter von TUI würden diskriminiert, argumentierte Erzberger, weil die ausländischen Beschäftigten kein Wahlrecht hätten. Zweitens könnten deutsche Beschäftigte so davon abgehalten werden, bei einem TUI-Tochterunternehmen im Ausland zu arbeiten, denn damit verlören sie ihr Wahlrecht. Die Unternehmensmitbestimmung verstosse deshalb gegen den EU-Vertrag, der die „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ gewährleistet. Absurderweise folgten die deutschen Richter am Berliner Kammergericht der abstrusen Argumentation des Klägers, die schon deshalb abwegig ist, weil er selbst nicht bei TUI beschäftigt ist. Als nun vergangene Woche auf EU-Ebene verhandelt wurde, bekam der Kläger eine Abfuhr, die sich gewaschen hat. Schon die EU-Kommission, die um eine Stellungnahme gebeten wurde, meinte im Vorfeld: „Arbeitnehmermitbestimmung ist ein wichtiges politisches Ziel. (…).
Junge Welt, 25.7.2017.
Junge Welt > Mitbestimmung. EuGH. Junge Welt, 2017-07-25.
Ganzer Text
18.07.2017 Deutschland
DGB
Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof
Mitbestimmung
Volltext
EuGH-Urteil beseitigt akute Gefahr für Arbeitnehmerrechte. Politik in Deutschland und Europa sollte daran anknüpfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache Erzberger entschieden, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz uneingeschränkt europarechtskonform ist. Der Kleinaktionär Konrad Erzberger hatte das angezweifelt und gegen die Zusammensetzung des mitbestimmten Aufsichtsrats der TUI AG geklagt. „Die deutschen Mitbestimmungskritiker – allen voran Herr Erzberger – haben heute in Luxemburg Schiffbruch erlitten. Nun steht höchstrichterlich fest: Die deutsche Unternehmensmitbestimmung ist ohne jeden Zweifel vereinbar mit dem Europarecht“, sagt dazu Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Vorstands der Hans-Böckler-Stiftung. „Dieses Urteil ist ein grosser Erfolg für die Demokratie in der Wirtschaft. Diese gilt es nun zu sichern und auszubauen. Der Ball liegt im Spielfeld der Politik, die auf europäischer wie auf deutscher Ebene das Erfolgsmodell Mitbestimmung an aktuelle Herausforderungen anpassen muss“, so Hoffmann. Der Kläger Erzberger hatte argumentiert, dass der Aufsichtsrat der TUI AG rechtswidrig zusammengesetzt sei. Denn obwohl das Unternehmen eine hohe Anzahl an Auslandsbeschäftigten hat, könnten nur Inlandsbeschäftigte für den Aufsichtsrat wählen bzw. sich wählen lassen. Erzbergers Meinung nach könne das deutsche Mitbestimmungsgesetz, das – unabhängig von deren Nationalität – nur für Beschäftigte in Deutschland gilt, deshalb nicht rechtskonform (…).
DGB, Pressemitteilung, 18.7.2017.
DGB > Mitbestimmung. EuGH. DGB, 2017-07-19.
Ganzer Text
12.01.2016 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Asbest
Entschädigungen
Europäischer Gerichtshof
Volltext
Nationalrat muss endlich gerechte Lösungen. für Asbest-Opfer präsentieren. Bald neue Runde in der Revision des Verjährungsrechts. Voraussichtlich in der nächsten Session wird sich der Nationalrat erneut über die Reform des Obligationenrechts (OR) beugen. Bei dieser Reform geht es auch darum, endlich Gerechtigkeit für Asbestopfer zu schaffen. Deren Ansprüche dürfen nicht mehr verjähren, bevor die Krankheit überhaupt ausgebrochen ist. Dies ist häufig erst 40 oder mehr Jahre nach Exposition mit Asbestfasern der Fall. Dem muss das Gesetz Rechnung tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es klar festgehalten: Die Schweizer OR-Verjährungsfrist von 10 Jahren entspricht nicht den modernen Standards bei gesundheitlichen Risiken. Besonders krass zeigt das der Fall von Asbest-Krankheiten. Die Tatsache, dass entsprechende Forderungen verjähren können, bevor die Krankheit überhaupt ausbricht, verunmöglicht systematisch die Geltendmachung von Ansprüchen. Das, so der EGMR weiter, verstösst gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention. Das Bundesgericht hat sich mit dem Revisions-Urteil 4F15/2014 vom 11. November 2015 dieser Meinung angeschlossen. Es hat entschieden, dass die Ansprüche der Familienangehörigen von verstorbenen Asbestopfern geprüft werden sollen, trotz der von den Vorinstanzen festgestellten Verjährungen. Dies reicht jedoch nicht: Es braucht auch eine Gesetzesänderung, welche das EGMR-Urteil umsetzt und damit endlich Rechtssicherheit und (…). Luca. Cirigliano.
SGB, 12.1.2016.
Personen > Cirigliano Luca. Asbest. EGMR. SGB, 12.1.2016.
Ganzer Text
04.06.2014 Schweiz
Bundesamt für Justiz
Europäischer Gerichtshof
SGB

Asbest
Gesundheitsschutz
Volltext
Bundesamt verzichtet auf Rekurs – Jetzt braucht es längere Verjährungsfristen. Gerechtigkeit für Asbestopfer. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) begrüsst den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, auf einen Rekurs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich eines Urteils zu Asbest und Verjährung zu verzichten. Der EGMR hat in einem Urteil vom 11.3.2014 klar signalisiert, dass das schweizerische Recht mit seiner Verjährungsfrist von 10 Jahren den modernen gesundheitlichen Risiken nicht entspricht. Dieses Urteil des EGMR bezog sich auf die Klage der Witwe eines Asbestopfers. Deren Gatte war 2005 an Asbestkrebs verstorben. Jahrzehnte zuvor war er bei seiner Berufsarbeit mit Asbest in Kontakt gekommen. Die Witwe forderte vom früheren Arbeitgeber sowie der Suva Schadenersatz und Genugtuung, wurde jedoch von allen Instanzen mit Verweis auf die Verjährung von 10 Jahren abgewiesen. (…).
SGB, 4.6.2014.
SGB > Asbest. Bundesamt für Justiz. SGB. 2014-06-04.
Ganzer Text
27.05.2014 Schweiz
Bundesamt für Justiz
Europäischer Gerichtshof
SGB

Asbest
Gesundheitsschutz
Volltext
EGMR-Urteil ist korrekt: Es braucht längere Verjährungsfristen. Gerechtigkeit für Asbestopfer. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hat heute per Brief das Bundesamt für Justiz aufgefordert, dass die Schweiz auf einen Rekurs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich eines Urteils zu Asbest und Verjährung verzichten soll. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 11.3.2014 klar signalisiert, dass das schweizerische Recht mit seiner Verjährungsfrist von 10 Jahren den modernen gesundheitlichen Risiken nicht entspricht. Dieses Urteil des EGMR bezog sich auf die Klage der Witwe eines Asbestopfers. Deren Gatte war 2005 an Asbestkrebs verstorben. Jahrzehnte zuvor war er bei seiner Berufsarbeit mit Asbest in Kontakt gekommen. Die Witwe forderte vom früheren Arbeitgeber sowie der Suva Schadenersatz und Genugtuung, wurde jedoch von allen Instanzen mit Verweis auf die Verjährung von 10 Jahren abgewiesen. (…).
SGB, 27.5.2014.
SGB > Asbest. Bundesamt für Justiz. SGB. 27.5.2014.
Ganzer Text
24.03.2014 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Asbest
Urteile
Volltext

Doch noch Gerechtigkeit für Asbestopfer? EGMR will korrektes schweizerisches Verjährungsrecht. Am 11. März verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) die Schweiz. Die Verjährungsfristen nach Schweizer Recht seien willkürlich und unfair. Die Ansprüche von Asbestopfern dürften nach 10 Jahren nicht verjähren. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 11.3.2014 klar signalisiert, dass das schweizerische Verjährungsrecht einen systemischen Fehler aufweist. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren entspreche modernen gesundheitlichen Risiken nicht. Das Urteil des EGMR bezieht sich auf die Klage der Witwe eines Asbestopfers. 2005 war ihr Gatte an Asbestkrebs verstorben. Grund: jahrzehntelang zuvor war er bei seiner Berufsarbeit mit Asbest in Kontakt gekommen. Die Witwe forderte vom früheren Arbeitgeber sowie der Suva Schadenersatz und Genugtuung, wurde jedoch von den Gerichten, auch vom Bundesgericht, abgewiesen. Grund: eben diese Verjährung von 10 Jahren… Die Witwe zog den Fall an den EGMR weiter und da erfolgte nun die Korrektur. Der EGMR kritisiert auch die vorliegenden Revisionsvorschläge hinsichtlich Verjährung als ungenügend. Luca Cirigliano.

SGB, 24.3.2014.

Personen > Cirigliano Luca. Asbest. Europäischer Gerichtshof. SGB. 2014-03-24.

Ganzer Text

15.02.2012 Schweiz
Bundesgericht
Europäischer Gerichtshof
Unia Schweiz

Asbest
Volltext

Unia fordert weltweites Asbestverbot. Das Turiner Gericht hat am Montag ein für Asbestopfer wegweisendes Urteil gefällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat, wie gestern bekannt wurde, eine Klage angenommen, die das Schweizer Bundesgericht zuvor abgewiesen hatte. Die Opfer klagten in Turin erfolgreich gegen die Besitzer der Asbestfabriken, (...).

Unia Homepage, Medienmitteilung, 15.2.2012.
Unia Schweiz > Asbest. Verbot. 2012-02-15.doc.

Ganzer Text

29.08.2008 Bern
Thun
Berner Zeitung
Europäischer Gerichtshof
Thuner Tagblatt
Work

Berner Oberländer
Gewerkschaftsbund
Unia Schweiz
"Thuner Tagblatt" und "Berner Oberländer" gegen die Unia. Dass ausgerechnet im Berner Oberland die jungen Unia-Sekretärinnen viel mehr Aufmerksamkeit erhalten, ist kein Zufall. "Thuner Tagblatt" und "Berner Oberländer", Kopfblätter der "Berner Zeitung", unter lokaler Chefredaktion von René Gygax, lassen sich keine Gelegenheit entgehen, gegen die Unia zu agitieren. Selbstverständlich kann jede Zeitung die Gewerkschaften kriisieren. Doch Gygax ging zu weit. In einem Kommentar zur Opposition gegen das Thuner Oprtspolizeireglement bezeichnete er Gewerkschaftsbund und Unia als "Handlanger von Krawallanten und Komplizen von vermummten Chaoten". (…). Work 29.8.2008
21.08.1991 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
Ruth Dreifuss
Gesundheitsschutz
Nachtarbeit
Volltext

Arbeitnehmerinnenschutz. Schlaflose Nächte. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg hat ein Urteil gefällt in Bezug auf die Frauennachtarbeit, das eher geeignet ist, Politikern und Politikerinnen schlaflose Nächte zu verschaffen, als dass es diese schlaflosen Nächte den Arbeitnehmerinnen bescheren würde. Das Urteil haben die Gewerkschafterinnen schon lange erwartet. Denn am 30. Juni 1988 hat ein elsässisches Unternehmen der Audio- und Videokassettenbearbeitung im Einverständnis mit den französischen Gewerkschaftsbünden CFDTund CGC Schichtarbeit während fünf Tagen pro Woche eingeführt. Das Arbeitsinspektorat und eine andere französische Gewerkschaftsorganisation, die CGT, widersetzten sich dieser Massnahme insoweit, als von der Schicht- und damit Nachtarbeit auch Frauen betroffen waren. Das für einen Entscheid angerufene Polizeigericht im elsässischen  Illkirch zog es vor, zunächst einmal sich beim Europäischen Gerichtshof zu vergewissern, ob das entsprechende französische Gesetz sich mit der Richtlinie 76/202 der Europäischen Gemeinschaft vertrage, welche die Gleichbehandlung von Mann und Frau verlangt. Nun hat am 25. Juli 1991, drei Jahre nach der Anrufung, der EG-Gerichtshof entschieden. Das französische Gesetz und die genannte europäische Richtlinie seien unvereinbar. (...). Ruth Dreifuss.

VHTL-Zeitung, 21.8.1991.
Personen > Dreifuss Ruth. Nacharbeit. 21.8.1991.doc.

Ganzer Text

25.07.1991 Genf
Luxemburg
Europäischer Gerichtshof
Frauen
ILO
Personen
Ruth Dreifuss
Gesundheitsschutz
Nachtarbeit
Schichtarbeit
Volltext

Zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Schlaflose Nächte in Europa. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg hat ein Urteil gefällt in bezug auf die Frauennachtarbeit, das eher geeignet ist, Politikern und Politikerinnen schlaflose Nächte zu verschaffen, als dass es diese schlaflosen Nächte den Arbeitnehmerinnen bescheren würde. Das Urteil haben wir schon lange erwartet. Denn am 30. Juni 1988 hat ein elsässisches Unternehmen der Audio- und Videokassettenbearbeitung im Einverständnis mit den französischen Gewerkschaftsbünden CFDT und CGC Schichtarbeit während fünf Tagen pro Woche eingeführt. Das Arbeitsinspektorat und eine andere französische Gewerkschaftsorganisation, die CGT, widersetzten sich dieser Massnahme insoweit, als von der Schicht-  und damit  Nachtarbeit auch Frauen betroffen waren. Das für einen Entscheid angerufene Polizeigericht im elsässischen lllkirch zog es vor, sich zunächst einmal beim Europäischen Gerichtshof zu vergewissern, ob das entsprechende französische Gesetz sich mit der Richtlinie 76/202 der Europäischen Gemeinschaft vertrage, welche die Gleichbehandlung von Mann und Frau verlangt. Nun hat am 25. Juli 1991, drei Jahre nach der Anrufung, der EG-Gerichtshof entschieden. (...). Ruth Dreifuss.

Berner Tagwacht. Dienstag, 27.8.1991.
ILO > Europäischer Gerichtshof. 27.8.1991.doc.

Ganzer Text

1


  
Copyright 2007 by Beat Schaffer   Nutzungsbedingungen  Powered by dsis.ch    anmelden
soap2day